2. Es sei die Kostenübernahmeeinstellung von Behandlungskosten 2022 ab 21.12.2021 gemäss Art. 64a Abs. 7 mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die Beschwerde-Gegnerin aufzufordern, sämtliche Behandlungskosten und Medikamente gemäss Rechnungen der Aerzte, Therapeuten und Apotheken ab 21.12.2021 vollumfänglich und umgehend zu zahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: