Die Beschwerdegegnerin leitete nach erfolglosen Mahnungen wegen einer ausstehenden Kostenbeteiligung die Betreibung ein. Den nach Zustellung des entsprechenden Zahlungsbefehls Nr. ... des Betreibungsamts B. erhobenen Rechtsvorschlag hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Februar 2022 auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die geschuldete Kostenbeteiligung in Höhe von Fr. 23.60 zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 30.00 sowie Betreibungskosten zu bezahlen.