4.6. Zusammenfassend liegen demnach keine Entlastungsgründe für die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge vor. Ein Verschulden des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. Ebenso besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG liegen demnach vor, weshalb sich der angefochtenen Einspracheentscheid als rechtmässig erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. -8-