4.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit geltend macht (Beschwerde S. 7 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm kritisierten Punkte der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen (vgl. die entsprechenden Rechtsprechungshinweise in E. 4.3. f.). Sofern er diese Rechtsprechung als verfassungswidrig zu rügen wünschte, unterliesse er es aufzuzeigen, inwiefern Gründe für eine Praxisänderung (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303) vorliegen sollten. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich folglich.