H 74/05 vom 8. November 2005 E. 4.3; vgl. zum Ganzen: REICHMUTH, a.a.O., § 9 N. 773 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass das Geschäftskonto des Beschwerdeführers (anscheinend) genau an dem Tag gesperrt wurde, an dem die Zahlung an die Beschwerdegegnerin hätte ausgelöst werden sollen (VB 44), denn nicht die Sperrung des Kontos führte zum Beitragsausfall, sondern die bereits während mehreren Monaten angehäuften und nicht beglichenen Beitragsausstände trotz entsprechender fortgesetzter Lohnzahlungen. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem der Beschwerdegegnerin eingetreten Schaden ist demnach zu bejahen.