zwar regelmässig im Konkurs begründet, die Pflichtverletzung aber ist im Sinne einer Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, zum Beitragsverlust zu führen. Es spielt somit keine Rolle, welche Umstände zum Konkurs der Firma geführt haben; massgeblich ist nicht der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Organs und der Konkurseröffnung, sondern derjenige zwischen seiner Pflichtverletzung und dem Schaden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 104/02 vom 26. September 2002 E. 5.2).