An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 6) – lediglich die Zeitspanne der (seiner Berechnung zufolge) noch offenen Beiträge zwischen August und Dezember 2019 zu betrachten wäre; rechtsprechungsgemäss sind Beitragsausstände von fünf Monaten nicht mehr als kurzfristig zu betrachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 77/05 vom 12. Dezember 2005 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund erweist es sich unter Verschuldensaspekten als irrelevant, ob es vom Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 "geplant [war], sämtliche Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin zu bezahlen" (Beschwerde S. 6;