setzt dies rechtsprechungsgemäss u.a. voraus, dass es sich nur um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handelt, sodass nach objektiven Kriterien und einer seriösen Beurteilung der Lage mit der Möglichkeit der baldigen Beitragszahlung auf Grund einer erfolgreichen Sanierung oder des Unternehmensverkaufs gerechnet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.4.1; H 156/05 vom 16. Januar 2007 E. 9.1; ferner REICHMUTH, a.a.O., § 8 N. 671 ff., insb. N. 675). Des Weiteren ist die entsprechende Nichtbezahlung nur dann entschuldbar, wenn die Unternehmung ihrer Beitragspflicht ansonsten klaglos nachgekommen ist (REICHMUTH, a.a.O., § 8 N. 697 mit Hinweisen).