4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zahlung der Beiträge sei für den Dezember 2019 "geplant" gewesen, habe zufolge Sperrung der Konten aber nicht mehr getätigt werden können, weshalb ihn kein Verschulden treffe und auch die Kausalität entfalle. Zudem liege ein lediglich vorübergehender Liquiditätsengpass vor, da im Wesentlichen lediglich die Forderungen für die Monate August bis Dezember 2019 offen geblieben seien (Beschwerde S. 6).