Der Beschwerdeführer verneint vorliegend lediglich ein Verschulden seinerseits sowie das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs; das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wird nicht in Abrede gestellt (Beschwerde S. 5; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweislich der Akten zu -4-