2.2. Subsidiär haftendes Organ ist vorliegend der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung bis zur Löschung der Unternehmung aus dem Handelsregister. Er haftet grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG aufgrund seiner Organstellung. 3. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.