2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 09. Mai 2022 aufzuheben. 2. Es sei auf die Schadenersatzforderung von CHF 37'385.90 mitsamt Zins zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: