Bei diesem Resultat kann offengelassen werden, ob, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % zu gewähren ist, denn selbst bei Gewährung eines maximalen Abzugs in der Höhe von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.1) würde ein Invalidenkommen von Fr. 45'743.00 (Fr. 60'990.00 x 0.75), eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'620.00 (Fr. 64'363.00 - Fr. 45'743.00) und somit ein nach wie vor nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (Fr. 18'620.00 / Fr. 64'363.00 x 100) resultieren (Art. 28 Abs. 2 IVG).