v. Metallerzeugnissen"; vgl. Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige [NOGA]: https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/25; besucht am 4. Juli 2022), eine den konkreten Gegebenheiten angemessene Bestimmung des branchenüblichen Tabellenlohnes zu, weshalb hierzu auf diese abzustellen ist. Der branchenübliche Tabellenlohn beträgt somit gemäss Tabelle TA1 des Jahres 2018, Ziff. 24-25, Kompetenzniveau 1 (der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung in dieser Branche; vgl. VB 107.2 S. 4), unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit Fr. 67'751.00 (Fr. 5'455.00 x 12 x 41.4/40).