Es könne auf die Beurteilung des Gutachtens, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bestehe, abgestellt werden. Somit stehen die Ausführungen von Dr. med. F. den gutachterlichen Einschätzungen nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 5. Juli 2022 erweist sich die Berichtigung des RAD-Arztes Dr. med. F. vom 20. Juni 2022 als glaubhaft, sie drängt sich geradezu auf angesichts seiner übrigen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 31. März 2021.