dass es sich hierbei um einen Verschrieb des RAD-Arztes handelte, weshalb mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Juni 2022 bei diesem nach den Gründen für die fragliche Divergenz nachgefragt wurde. Am 20. Juni 2022 nahm dieser hierzu Stellung, bestätigte die entsprechende Vermutung und führte aus, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei und er die Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit versehentlich auch auf die angepasste Tätigkeit bezogen habe. Es könne auf die Beurteilung des Gutachtens, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bestehe, abgestellt werden.