Der rheumatologische Gutachter Dr. med. G. führte diesbezüglich aus, das gesamte Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden und die konsekutiven Einschränkungen auch für nur körperlich leicht belastende berufliche Massnahmen (zuletzt mit einer maximalen Tagespräsenz von 3 Stunden) seien "somatisch-orientiert" in keiner Art und Weise adäquat zu erklären, so dass von einer zusätzlichen erheblichen funktionellen Überlagerung des Schmerzbildes auszugehen sei (VB 107.6 S. 9). Im Gutachten findet damit eine nachvollziehbare und hinreichende Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Integrationsmassnahmen statt.