5.3.2. Die Abschlussberichte betreffend die beruflichen Integrationsmassnahmen, welche der Beschwerdeführer durchlaufen hatte, lagen den Gutachtern vor (VB 107.2 S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen zwar nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen).