Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb Dr. med. N. in seinem Bericht vom 5. Januar 2022 davon ausging, die Diagnosen im Gutachten seien "nicht gemäss ICD-10 Kriterien gestellt" worden (BB 3), denn die Gutachter führten bei jeder gestellten Diagnose explizit den entsprechenden ICD-10- Code auf (vgl. VB 107.2 S. 5 f.). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H. setzte sich schliesslich auch mit den rechtserheblichen Indikatoren zur Beurteilung der Frage, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken -8-