Symptome wie das "Vermeiden des Unfallortes" und wiederkehrende Erinnerungen an das Ereignis vollständig zurückgebildet. Auch die im Arztbericht genannten Ängste, Albträume und eine depressive Stimmungslage seien nicht mehr vorhanden (VB 107.5 S. 8). Hinsichtlich der Einschätzungen der Dres. med. L. und M. vom 28. Dezember 2020 bzw. vom 1. Februar 2021 (vgl. E. 5.2.2) ist zudem darauf hinzuweisen, dass in deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen unter anderem auch durch ungünstige psychosoziale und somit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Faktoren (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1) bedingte Einschränkungen berücksichtigt wurden.