Der erhobene Psychostatus entspreche nicht einer gutachterlichen Expertise, der psychopathologische Befund sei nicht gemäss AMDP-System erhoben und die Beschwerden des Beschwerdeführers sowie die Berichte der behandelnden Ärzte seien nicht berücksichtigt worden. Seit dem Arbeitsunfall vom 3. April 2017 bestehe aus psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (BB 3). -7-