5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Beurteilungen der behandelnden Fachärzte sowie insbesondere auch die Erkenntnisse aus den durchgeführten beruflichen Massnahmen würden für eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer angepassten Tätigkeit sprechen. Auch der RAD-Arzt Dr. med. F. habe sich für "eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit […] im Vergleich zum ABI-Gutachten" ausgesprochen. Am ABI-Gutachten bestünden daher erhebliche Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. 5.2. Den Berichten der behandelnden Ärzte ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: