4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens vom 3. Februar 2020 fachärztlich (rheumatologisch und psychiatrisch) umfassend untersucht. Es wurden zudem Laboruntersuchungen durchgeführt (VB 107.8 S. 2 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 107.3 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 107.5 S. 2 ff., 107.6 S. 2 f.). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Expertise sind begründet.