3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das ABI-Gutachten vom 3. Februar 2020. Dieses umfasst eine rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, und eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 107.2 S. 5 f.): "1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisches, somatisch nicht erklärbares Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)