2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Februar 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene verzichtete in der Folge mit Eingabe vom 29. März 2022 auf eine Stellungnahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Juni 2022 wurden dem RAD-Arzt Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, -3- Rückfragen gestellt, wozu dieser mit Schreiben vom 20. Juni 2022 Stellung nahm.