Mangels unfallkausaler Beschwerden über den 30. November 2021 hinaus, kann damit entgegen dem Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund solcher am 3. und 29. Dezember 2021 gestürzt sei (vgl. Beschwerde S. 6; Replik S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm daher diese Ereignisse korrekterweise als neue Schadenereignisse auf (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.).