Demnach ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 13. November 2019 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) keine objektivierbaren strukturellen Schädigungen zeitigte. Für allfällige in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 13. November 2019 stehende organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden wäre – wie die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten zu Recht darlegte und der Beschwerdeführer nicht bestreitet – das Ereignis vom 13. November 2019 jedenfalls nicht adäquat kausal (VB 145 S. 10 f.).