4.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vertrete zudem ebenfalls die Ansicht, dass ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und er auf eine leidensangepasste Tätigkeit angewiesen sei (vgl. Beschwerde S. 7), ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung als finale Versicherung – anders als die Unfallversicherung – auch für Gesundheitsschäden einzustehen hat, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2021 vom 27. April 2021 E. 6 mit Hinweisen). Zudem entfaltet die Invaliditätsschät- -8-