Bei damit durchwegs bestätigten fehlenden objektivierbaren strukturellen Befunden der Restbeschwerden des Beschwerdeführers vermag auch die Bemerkung von Assistenzarzt K. und Dr. med. L., wonach bezüglich der anhaltenden Irritation und Schmerzproblematik bei ätiologisch nicht abschliessend geklärter Schmerzproblematik am distalen Unterschenkel ein gewisser Leidensdruck gegeben sei, weshalb eine berufliche Umorientierung empfohlen werde (VB 107 S. 2), die Beurteilung von Kreisärztin Dr. med. B. entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 6 f.) nicht in Frage zu stellen.