B. kam in Kenntnis der Vorakten sowie der angegebenen Beschwerden in ihrer Aktenbeurteilung vom 5. November 2021 nachvollziehbar begründet zum Schluss, dass keine objektivierbaren strukturellen Folgen vorliegen würden, die die Restbeschwerden des Beschwerdeführers erklären könnten. Daher ist auch nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde S. 5), dass Dr. med. B. von ihrer im März 2021 abgegebenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abwich und gestützt auf weitere Abklärungen schlüssig begründet ausführte, dass subjektive Schmerzen ohne objektives Korrelat keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus