persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dr. med. B. kam in Kenntnis der Vorakten sowie der angegebenen Beschwerden in ihrer Aktenbeurteilung vom 5. November 2021 nachvollziehbar begründet zum Schluss, dass keine objektivierbaren strukturellen Folgen vorliegen würden, die die Restbeschwerden des Beschwerdeführers erklären könnten.