4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe in unzulässiger Weise auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. B. abgestellt (vgl. Beschwerde S. 5 ff.; Replik). 4.2. Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B. (vgl. E. 3.1. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten beruhen auf verschiedenen -6-