3.1.3. Am 5. November 2021 führte Dr. med. B. aus, dass nach ihrer Beurteilung vom März 2021 weitere Abklärungen getätigt worden seien, die bestätigt hätten, dass keine objektivierbaren strukturellen Folgen vorliegen würden, die die Restbeschwerden erklären könnten, sodass die Zumutbarkeit nicht mehr eingeschränkt werden müsse und somit dem Beschwerdeführer die -5- angestammte Tätigkeit zugemutet werden könne. Subjektive Schmerzen ohne objektives Korrelat würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bedingen (VB 120 S. 1).