Sie hielt zusammenfassend fest, dass aus unfallkausaler Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne. Dem Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Polymechaniker nicht mehr zugemutet werden. Für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei ab sofort aus unfallkausaler Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (VB 92 S. 3).