1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. November 2019 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 per 30. November 2021 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 145).