2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde; gleichzeitig reichte sie eine kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B., Fachärztin für Chirurgie, vom 13. Juli 2022 ein. 2.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 25. August 2022 an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: