Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis und richtete die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungen aus. Nach medizinischen Abklärungen und dem Einholen kreisärztlicher Stellungnahmen stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 per 30. November 2021 ein, weil die noch geklagten Beschwerden, soweit der Unfall natürlich kausal dafür sei, organisch nicht objektivierbar seien und jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 ab.