8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Schulterbeschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zur am 29. Januar 2021 erlittenen Kollision zu Recht per 26. Oktober 2021 und diejenigen für die weitere, mit keinem unfallbedingten organisch objektivierbaren Korrelat zu erklärende Symptomatik mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum fraglichen Unfall zu Recht per 31. Dezember 2021 einstellte. Der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.