Daran änderte auch nichts, wenn der fragliche Unfall als mittelschwer im engeren Sinn qualifiziert würde (Erfüllung von drei Kriterien oder eines in ausgeprägter Weise als Voraussetzung für die Bejahung der Adäquanz, vgl. E. 7.1). Folglich kann offen bleiben, ob den noch über den 31. Dezember 2021 hinaus anhaltenden Beschwerden im Lichte der rechtsprechungsgemäss diesbezüglich massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 invalidisierende Wirkung zuzuerkennen wäre (vgl. dazu BGE 141 V 574).