Somit kommt dem Unfall vom 29. Januar 2021 gemäss der Rechtsprechung keine massgebliche Bedeutung für die Entwicklung der zuletzt noch geklagten Beschwerden, soweit diese denn in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu Unfall standen, zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweisen). Daran änderte auch nichts, wenn der fragliche Unfall als mittelschwer im engeren Sinn qualifiziert würde (Erfüllung von drei Kriterien oder eines in ausgeprägter Weise als Voraussetzung für die Bejahung der Adäquanz, vgl. E. 7.1).