7.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – wenn überhaupt – höchstens eines der Adäquanzkriterien, indes nicht in ausgeprägter Weise, erfüllt ist. Somit kommt dem Unfall vom 29. Januar 2021 gemäss der Rechtsprechung keine massgebliche Bedeutung für die Entwicklung der zuletzt noch geklagten Beschwerden, soweit diese denn in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu Unfall standen, zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweisen).