31. Dezember 2021 an persistierende Schulterschmerzen (vgl. VB 187), wobei bereits dargelegt wurde, dass diese nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. Januar 2021 stehen (vgl. E. 5.3). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden wurden (lediglich) eine Anpassungsstörung (vgl. VB 97; 160) und eine somatisierte Depression diagnostiziert (vgl. VB 187). Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist damit, wenn nicht zu verneinen, so zumindest nicht in auffallender Weise erfüllt. Der Beschwerdeführer macht dann auch nichts geltend, was diese Einschätzung unzutreffend erscheinen lassen würde.