7.3.6. Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anfänglich (unfallbedingte) Beschwerden hatte. Diese besserten sich aber, wie bereits erwähnt, schon bald nach dem Unfall erheblich. Der Beschwerdeführer litt bis zum Fallabschluss am - 18 -