Gestützt auf die Akten erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung ausschliesslich der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon bald nach dem Unfall zumindest wieder eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit vorlag. Indes sind den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer darum bemüht hätte, wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, zu entnehmen; etwas Entsprechendes macht er denn auch selbst nicht geltend. Das Kriterium ist damit nicht erfüllt.