nicht ausschliesslich, so zumindest vordergründig – mit der (unfallfremden) persistierenden rechtsseitigen Schultergelenksfunktionsstörung zu erklären war (vgl. VB 163 S. 3). Die IV-Stelle des Kantons Aargau kam in ihrem Vorbescheid vom 29. August 2022 – unter Berücksichtigung auch der vorliegend nicht relevanten Schulterbeschwerden – zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. VB 253 S. 2). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Arbeitslosenversicherung an seinem ausländischen Wohnsitz angemeldet hat (VB 241 S. 3). Gestützt auf die Akten