Unklar ist auch, inwieweit die von den Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit durch die – wie dargelegt, unfallfremde und damit im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ausser Acht zu lassende – rechtsseitige Schulterverletzung bedingt war. Aus dem Bericht der behandelnden Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin vom 25. Mai 2021, mithin einem Zeitpunkt knapp vier Monate nach dem Unfall, ist zu schliessen, dass sich die Beschwerden im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion sowie der Thorax- und Schädelprellung zu diesem Zeitpunkt bereits weitestgehend zurückgebildet hatten und die noch weiter bestehenden funktionellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit – wenn