Indes geht aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14. Februar 2022 (vgl. VB 235) sowie dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom 11. Februar 2022 (vgl. VB 234) der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht hervor. Unklar ist auch, inwieweit die von den Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit durch die – wie dargelegt, unfallfremde und damit im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ausser Acht zu lassende – rechtsseitige Schulterverletzung bedingt war.