7.3.5. In Bezug auf das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen geht aus den Akten hervor, dass der Einsatzvertrag vom 6. Juli 2020 betreffend den vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls geleisteten Arbeitseinsatz bis zum 30. April 2021 befristet (vgl. VB 6 S. 3) und der Beschwerdeführer vom 29. Januar 2021 bis zum 14. März 2022 arbeitsunfähig war (vgl. VB 235). Indes geht aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14. Februar 2022 (vgl. VB 235) sowie dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom 11. Februar 2022 (vgl. VB 234) der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht hervor.