Eine stationäre Behandlung fand nicht statt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen, manualtherapeutische Massnahmen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein nicht, um dieses Kriterium zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011 E. 5.3.3). Ebenso wenig waren die Behandlungen belastend im Sinne der Rechtsprechung. Insgesamt waren die getroffenen Vorkehren nicht mit der durch das Kriterium anvisierten, erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2011 vom 9. Juni 2011 E. 8.4; 8C_213/2011 vom 7. Juni 2001 E. 8.2.4).