Eine HWS-Distorsion vermag für sich alleine die Schwere und besondere Art der Verletzung nicht zu begründen; es bedürfte hierzu einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2009 vom 14. April 2010 E. 6.7.1). Eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma oder Schädelhirntrauma typischen Beschwerden ist vorliegend nicht zu erblicken. Auch eine allfällige degenerative Vorschädigung für sich führt nicht bereits zur Bejahung dieses Kriteriums (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.2.1).